Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Grund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Änderungen oder Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung und jeweils nur für den Einzelfall. Diese Bedingungen gelten auch, falls der Käufer eigene Kauf- oder Abnahmebedingungen hat und wird die Gültigkeit dieser Bedingungen hiemit ausdrücklich ausgeschlossen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bedingungen als vom Käufer angenommen. Alle in unseren Listen und Angeboten angeführten Maße sind Nennmaße, ungefähr ermittelte Gewichte und Abbildungen sowie schematischer Darstellung und sind deshalb stets unverbindlich. Bei Sonderanfertigungen sind bei der Lieferung Abweichungen vom Gewicht und Stückzahl etc. bis zu 10% gegenüber den Angaben in der Auftragsbestätigung zulässig.

§ 2 Preise und Zahlung Die vereinbarten Preise sind Tagespreise und gelten jeweils von 10.00 Uhr vormittags bis 10.00 Uhr vormittags des Folgetages und ändern sich, ohne dass es einer Ankündigung unsererseits bedarf. Ausnahmen hievon bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Preise verstehen sich für Lieferung zum Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Beförderungs- und sonstige Nebenspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Reduzierung der Gesamtmenge oder bei einzelnen Teillieferungen werden damit verbundene Frachtmehrkosten verrechnet. Ist der Preis nach Gewicht berechnet, so ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht maßgebend. Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5% p. Monat zu verrechnen oder Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen, aber auch vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung. Zahlungsverzug berechtigt uns weiters, im Falle einer Sondervereinbarung sofort den jeweils gültigen Listenbarzahlungspreis zu verrechnen und sämtliche Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder begründeten Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit. In diesem Fall sind wir auch
berechtigt, nachträglich Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von unserer Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne dass dies den Käufer zu irgendwelchen Ansprüchen berechtigen würde. Aufrechnungen von Forderungen des Käufers gegen unsere Forderungen, aus welchem Titel immer, sind ausgeschlossen. Bei Bestellung durch Personenmehrheiten oder Personengesellschaft haften die Besteller bzw. die Gesellschafter zur ungeteilten Hand. Alle Rabattgewährungen und sonstige Preisnachlässe von Listenpreisen erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle finanziellen Verpflichtungen des Käufers während der folgenden drei Jahre eingehalten werden. Sollte uns daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Ausfall entstehen, so sind wir berechtigt, alle während drei Jahren vor Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens gewährten Preisnachlässe bis zur Höhe unseres vermutlichen Ausfalles nachzufordern.

§ 3 Lieferfristen Unsere Lieferfristen gelten für die Fertigstellung der Ware in unserem Betrieb und sind ohne gegenteilige Angaben unverbindlich. Die Lieferfrist läuft ab dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Bestellte Mengen werden in einem hergestellt und geliefert. Spezifikationen sind so frühzeitig zu erteilen, dass angemessene Zeit zur Herstellung der bestellten Mengen verbleibt. Höhere Gewalt, Behinderung durch behördliche und politische Maßnahmen, Materialmangel, erhebliche Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten enthebt uns für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Bei Dauer von mehr als vier Wochen hat jeder Teil das Recht auf anspruchslosen Rücktritt vom Geschäft bzw. dem nicht-erfüllten Teil. Im übrigen berechtigt verspätete Ablieferung den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Ansprüchen von Ersatz von direkten oder indirekten Verzugsschaden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an dieser Verspätung trifft. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermines zur Folge. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig.

§ 4 Versand und Gefahrenübergang Bei Zustellung mit unseren Fahrzeugen ist Gefahrenübergang bei Ablieferung bei Käufer, bei Beförderung durch Dritte oder Abholung durch den Käufer ist Gefahrenübergang bei Verladung in unserem Werk. Wenn bei der Bestellung keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht worden sind, wird die Beförderung nach bestem Ermessen aber ohne irgendeine Verantwortung für billigste Verfrachtung vorgenommen. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreien Lieferungen ausnahmslos auf Gefahr des Käufers. Waren, welche unmittelbar an Dritte versandt werden, gelten bezüglich äußerer und innerer Beschaffung mit dem Versand als bedingungsgemäß geliefert und endgültig angenommen.

§ 5 Gewährleistung Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferungen sofort auf allfällige Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche uns gegenüber zu rügen. Mängelrügen können nur sofort schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, nach Übernahme der Ware durch den Käufer bzw. Eintreffen in der Bestimmungsstation vorgenommen werden. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, Arbeitskosten, Folgeschäden und Gewinnentgang sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht des Rücktrittes vom Vertrag seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Mängelrügen betreffend Gewicht können nur unter gleichzeitiger Vorlage des Nachweises einer sofortigen amtlichen Nachwiegung nach Übernahme der Ware geltend gemacht werden. Bei Teilen aus der Massenanfertigung ist mangels anderer Absprachen die branchenübliche Fehlerquote von 3% auf die Gesamtstückzahl zulässig.

§ 6 Ausschluss der Übertragung von Rechten Eine Übertragung der Rechte aus dem Liefervertrag an Dritte ist ohne unsere Genehmigung nicht statthaft.

§ 7 Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer Gesamtforderung unser Eigentum. Die Gesamtforderung ist sowohl unsere Forderung aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung anderer Waren oder aus sonstigen Rechtsgründen.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch den Käufer. Dies gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des Käufers sich ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis. Sofern der Käufer mit Zahlungen in Verzug gerät, sind wir jederzeit berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Ware herauszuverlangen. Eine Klagsführung auf den Kaufpreis oder Teilbetrag hievon berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Vertragsrücktrittes erhält der Käufer nur den Betrag für zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich unserer entstandenen Manipulationsspesen, Transportkosten und sonstiger durch den Vertragsrücktritt uns entstandenen Nachteile inklusive entgangener Gewinn. Über Ware unter Eigentumsvorbehalt darf der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verfügen. Im Falle der Verfügung über die Ware erwerben wir automatisch sämtliche Forderungen und Ansprüche, welche dem Käufer aus der Verfügung über die Ware zustehen, insbesonders tritt der Käufer schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung in der Höhe unserer noch ausstehenden Forderung einschließlich Nebengebühren an uns ab; er ist verpflichtet, diese Forderungsabtretung in seinen Büchern offenzulegen und über unser Verlangen dem Drittabnehmer anzuzeigen. Im Falle einer Vermengung oder Verarbeitung der Ware stehen sämtliche daraus entstehende Miteigentumsansprüche uns anstelle des Käufers zu. Von einer allenfalls von dritter Seite vorgenommenen Pfändung oder sonstigen Beanspruchung der gelieferten Waren hat uns der Käufer sofort zu verständigen.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung Köttlach, Gerichtsstand ist für beide Teile A-2700 Wr. Neustadt, es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

§ 9 Wirksamkeit Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus welchen Gründen immer unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine zulässige, dem Sinn dieser Lieferbedingungen am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.