Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Grund nachstehender Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Änderungen oder Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher
Vereinbarung und jeweils nur für den Einzelfall. Diese Bedingungen
gelten auch, falls der Käufer eigene Kauf- oder Abnahmebedingungen
hat und wird die Gültigkeit dessen Bedingungen hiemit ausdrücklich
ausgeschlossen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere
Bedingungen als vom Käufer angenommen. Alle in unseren Listen und
Angeboten angeführten Maße sind Nennmaße, ungefähr
ermittelte Gewichte und Abbildungen schematischer Darstellung und sind
deshalb stets unverbindlich.
Bei Sonderanfertigungen sind bei der Lieferung Abweichungen vom Gewicht
und Stückzahl etc. bis zu 10% gegenüber den Angaben in der Auftragsbestätigung
zulässig.
§ 2 Preise und Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Tagespreise und gelten jeweils von 10.00
Uhr vormittags bis 10.00 Uhr vormittags des Folgetages und ändern sich,
ohne dass es einer Ankündigung unsererseits bedarf. Ausnahmen hievon
bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Preise verstehen
sich für Lieferung zum Käufer, sofern nichts anderes vereinbart.
Beförderungs- und sonstige Nebenspesen werden gesondert in Rechnung
gestellt. Bei Reduzierung der Gesamtmenge oder bei einzelnen Teillieferungen
werden damit verbundene Frachtmehrkosten verrechnet. Ist der Preis nach
Gewicht berechnet, so ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht maßgebend.
Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 1,5% p. Monat zu verrechnen oder Schadenersatz
wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen, aber auch vom Vertrage
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
In letzterem Fall sind wir berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens
aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten.
Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung. Zahlungsverzug
berechtigt uns weiters, im Falle einer Sondervereinbarung sofort den jeweils
gültigen Listenbarzahlungspreis zu verrechnen und sämtliche Forderungen
aus dieser Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt auch
bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Käufers oder begründeten Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit.
In diesem Fall sind wir auch berechtigt, nachträglich Sicherheitsleistungen
zu verlangen oder von unserer Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne
dass dies den Käufer zu irgendwelchen Ansprüchen berechtigen würde.
Aufrechnungen von Forderungen des Käufers gegen unsere Forderungen,
aus welchem Titel immer, sind ausgeschlossen. Bei Bestellung durch Personenmehrheiten
oder Personengesellschaft haften die Besteller bzw. die Gesellschafter zur
ungeteilten Hand. Alle Rabattgewährungen und sonstige Preisnachlässe
von Listenpreisen erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle finanziellen
Verpflichtungen des Käufers während der folgenden drei Jahre eingehalten
werden. Sollte uns daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
ein Ausfall entstehen, so sind wir berechtigt, alle während drei Jahren
vor Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens gewährten Preisnachlässe
bis zur Höhe unseres vermutlichen Ausfalles nachzufordern.
§ 3 Lieferfristen
Unsere Lieferfristen gelten für die Fertigstellung der Ware in unserem
Betrieb und sind ohne gegenteilige Angaben unverbindlich. Die Lieferfrist
läuft ab dem Datum unserer schriftlichen Auftrags-bestätigung.
Bestellte Mengen werden in einem hergestellt und geliefert. Spezifikationen
sind so frühzeitig zu erteilen, dass angemessene Zeit zur Herstellung
der bestellten Mengen verbleibt. Höhere Gewalt, Behinderung durch behördliche
und politische Maßnahmen, Materialmangel, erhebliche Betriebsstörungen
im eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten enthebt uns für ihre
Dauer von der Lieferpflicht. Bei Dauer von mehr als vier Wochen hat jeder
Teil das Recht auf anspruchslosen Rücktritt vom Geschäft bzw.
dem nicht-erfüllten Teil. Im übrigen berechtigt verspätete
Ablieferung den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu
Ansprüchen von Ersatz von direkten oder indirekten Verzugsschaden,
soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an dieser Verspätung
trifft. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer
mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des
Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung
hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermines
zur Folge. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware sofort nach Verständigung
von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer
vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig.
§ 4 Versand und Gefahrenübergang
Bei Zustellung mit unseren Fahrzeugen ist Gefahrenübergang bei Ablieferung
bei Käufer, bei Beförderung durch Dritte oder Abholung durch den
Käufer ist Gefahrenübergang bei Verladung in unserem Werk. Wenn
bei der Bestellung keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht
worden sind, wird die Beförderung nach bestem Ermessen aber ohne irgend
eine Verantwortung für billigste Verfrachtung vorgenommen. Der Versand
erfolgt auch bei frachtfreien Lieferungen ausnahmslos auf Gefahr des Käufers.
Waren, welche unmittelbar an Dritte versandt werden, gelten bezüglich äußerer
und innerer Beschaffung mit dem Versand als bedingungsgemäß geliefert
und endgültig angenommen.
§ 5 Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferungen sofort auf allfällige
Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel bei sonstigem
Verlust der Gewährleistungsansprüche uns gegenüber zu rügen.
Mängelrügen können nur sofort schriftlich, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen, nach Übernahme der Ware durch den Käufer
bzw. Eintreffen in der Bestimmungsstation vorgenommen werden. Bei rechtzeitiger
und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen
Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende
Schadenersatzansprüche, Arbeitskosten, Folgeschäden und Gewinnentgang
sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Recht des Rücktrittes vom Vertrag seitens des Käufers ist
ausgeschlossen. Mängelrügen betreffend Gewicht können nur
unter gleichzeitiger Vorlage des Nachweises einer sofortigen amtlichen Nachwiegung
nach Übernahme der Ware geltend gemacht werden. Bei Teilen aus der
Massenanfertigung ist mangels anderer Absprachen die branchenübliche
Fehlerquote von 3% auf die Gesamtstückzahl zulässig.
§ 6 Ausschluss der Übertragung von Rechten
Eine Übertragung der Rechte aus dem Liefervertrag an Dritte ist ohne
unsere Genehmigung nicht statthaft.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer
Gesamtforderung unser Eigentum. Die Gesamtforderung ist sowohl unsere Forderung
aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung anderer Waren oder
aus sonstigen Rechtsgründen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit
Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch den Käufer. Dies
gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des Käufers sich
ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis. Sofern der Käufer
mit Zahlungen in Verzug gerät, sind wir jederzeit berechtigt, auch
ohne vom Vertrag zurück-zutreten, die Ware heraus-zuverlangen. Eine
Klagsführung auf den Kaufpreis oder Teilbetrag hievon berührt
unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht,
sind wir jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im
Falle eines Vertragsrücktrittes erhält der Käufer nur den
Betrag für zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert
der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich unserer
entstandenen Manipulationsspesen, Transportkosten und sonstiger durch den
Vertragsrücktritt uns entstandenen Nachteile inklusive entgangener
Gewinn. Über Ware unter Eigentumsvorbehalt darf der Käufer nur
mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verfügen. Im Falle
der Verfügung über die Ware erwerben wir automatisch sämtliche
Forderungen und Ansprüche, welche dem Käufer aus der Verfügung über
die Ware zustehen, insbesonders tritt der Käufer schon jetzt die Forderung
aus der Weiterveräußerung in der Höhe unserer noch ausstehenden
Forderung einschließlich Nebengebühren an uns ab; er ist verpflichtet,
diese Forderungsabtretung in seinen Büchern offen-zulegen und über
unser Verlangen dem Drittabnehmer anzuzeigen. Im Falle einer Vermengung
oder Verarbeitung der Ware stehen sämtliche daraus entstehende Miteigentumsansprüche
uns anstelle des Käufers zu. Von einer allenfalls von dritter Seite
vorgenommenen Pfändung oder sonstigen Beanspruchung der gelieferten
Waren hat uns der Käufer sofort zu verständigen.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes
Recht
Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung Köttlach, Gerichtsstand
ist für beide Teile A-2700 Wr. Neustadt, es ist ausschließlich österreichisches
Recht anzuwenden.
§ 9 Wirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus welchen Gründen
immer unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Punkte nicht berührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine
zulässige, dem Sinn dieser Lieferbedingungen am nächsten kommende Bestimmung
zu ersetzen. |